Seitenbereiche
Inhalt

Betriebsprüfungen 2017

Außenprüfung und Anschlussprüfung

Kündigt sich der Betriebsprüfer an, prüft er im Regelfall die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfungen sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht darauf einstellen, für mehrere Jahre ungeprüft zu bleiben. Denn einen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum hat ein Unternehmer nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (15.6.2016, Az. III R 8/15).

Der Fall

Bei einem Unternehmer, der zunächst ein Kleinbetrieb war, dann aber zum Großbetrieb wurde und letztlich wieder ein Mittelbetrieb war, ordnete das Finanzamt zwei Außenprüfungen an und zwar für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie 2005 bis 2007. Anschließend wurde der Betriebsprüfer für eine Anschlussprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 erneut vorstellig. Der BFH hatte die Anschlussprüfungen für rechtmäßig gehalten.

Fazit

Unternehmer sollten sich im kommenden Jahr auf mehr Betriebsprüfungen einstellen. Die BFH-Entscheidung hat den Finanzämtern einen großen Ermessenspielraum gegeben. Betriebsprüfungen sind danach jederzeit zulässig, auch im Anschluss. Begründungen dafür müssen dem Unternehmer nicht gegeben werden. Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Permanente Prüfungen verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot.

Stand: 28. Dezember 2016

Bild: enterlinedesign - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihre Steuerberater in Oldenburg. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten: Buchhaltung, Steuerberatung, Gründungsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung.
Nutzen Sie unser Orientierungsgespräch und vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.